1Und Jehovah redete zu Mose im Flachland Moabs am Jordan bei Jericho und sprach: 2Gebiete den Söhnen Israels, sie sollen den Leviten von dem Erbe ihres Eigentums Städte zum Wohnen geben: und ein Weichbild für die Städte rings um sie her sollt ihr den Leviten geben. 3Und die Städte sollen sie haben zum Wohnen, und ihre Weichbilder sollen sie haben für ihr Vieh und ihre Habe und für all ihre anderen Tiere. 4Und die Weichbilder der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Mauer der Stadt ringsum auswärts tausend Ellen sein. 5Und ihr sollt außerhalb der Stadt messen die Seite gegen Osten zweitausend nach der Elle, und die Seite gegen Mittag zweitausend nach der Elle, und die Seite nach dem Meere zu zweitausend nach der Elle, und die Seite gegen Mitternacht zweitausend nach der Elle, und die Stadt in der Mitte. Das soll ihnen das Weichbild der Städte sein. 6Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollet, sollen sein die sechs Freistädte, die ihr gebet, daß dahin fliehe der Totschläger; und außer denselben sollt ihr zweiundvierzig Städte geben. 7Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen achtundvierzig Städte sein, sie selbst und ihre Weichbilder. 8Und die Städte, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israels gebet, sollt ihr von dem, der viel hat, viel, und von dem, der wenig hat, wenig nehmen. Jeder Mann soll nach Verhältnis seines Erbes, das er ererbte, von seinen Städten an die Leviten geben. 9Und Jehovah redete zu Mose und sprach: 10Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan setzet, 11So leset euch Städte aus, die Freistädte für euch sein sollen, daß dahin fliehe ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlagen hat. 12Und die Städte sollen euch zur Freistätte sein vor dem Bluträcher, auf daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden. 13Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Freistädte für euch sein. 14Drei der Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Freistädte sollen sie sein. 15Für die Söhne Israels und für den Fremdling und den Beisaßen in ihrer Mitte sollen diese sechs Freistädte sein, daß dahin fliehe ein jeder, der jemand aus Versehen erschlagen hat. 16Und wenn einer mit einem eisernen Gerät ihn geschlagen hat und er stirbt, der ist ein Mörder: Und der Mörder soll des Todes sterben. 17Und hat er ihn mit einem Stein der Hand, wovon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben. 18Oder hat er ihn mit einem hölzernen Gerät der Hand, davon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben. 19Der Bluträcher töte den Mörder. Wo er auf ihn stößt, soll er ihn töten. 20Und hat er ihn aus Haß gestoßen, oder durch Nachstellung auf ihn geworfen, und er starb, 21Oder hat er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen, und er starb, so soll der Schläger des Todes sterben, er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er auf ihn stößt. 22Stößt er ihn aber unversehens ohne Feindschaft, oder wirft er auf ihn irgend etwas, ohne Nachstellung, 23Oder trifft ihn mit irgendeinem Stein, der ihn töten kann ohne daß er es sieht, und er fällt auf ihn, und er stirbt; er war ihm aber nicht feind und suchte nicht sein Übel, 24So soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat und dem Bluträcher nach diesen Rechten. 25Und die Gemeinde errette den Totschläger aus der Hand des Bluträchers, und die Gemeinde bringe ihn zurück zur Freistadt, wohin er geflohen war, und er wohne darin bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit heiligem Öle gesalbt. 26Geht aber der Totschläger heraus über die Grenze der Freistadt, dahin er geflohen ist, 27Und findet ihn der Bluträcher außerhalb der Grenze der Freistadt, und schlägt der Bluträcher den Totschläger zu Tode, so hat er keine Blutschuld. 28Denn in der Freistadt soll er wohnen bis zum Tod des Hohenpriesters; nach des Hohenpriesters Tod aber mag der Totschläger in sein Landeseigentum zurückkehren. 29Und dies soll Satzung des Rechtes für euch sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen. 30Wenn irgendeiner jemand erschlägt, soll man den Totschläger totschlagen nach dem Munde von Zeugen. Ein Zeuge aber kann nicht aussagen wider eine Seele, so daß sie sterbe. 31Und ihr sollt keine Sühne für die Seele eines Mörders nehmen, der des Todes schuldig ist; sondern er soll des Todes sterben. 32Und ihr sollt keine Sühne nehmen von dem, der in die Freistadt geflohen, daß er zurückkehrete, im Lande zu wohnen, vor dem Tode des Priesters. 33Auf daß ihr das Land, darin ihr seid, nicht entheiliget; denn das Blut ist es, welches das Land entheiligt, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut, das in ihm vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat. 34Und du sollst nicht verunreinigen das Land, in dem ihr wohnet, in dessen Mitte Ich Selbst wohne; denn Ich, Jehovah, wohne inmitten der Söhne Israels.