1Und im siebenten Monat, am ersten des Monats sollt ihr heilige Zusammenberufung haben; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. Ein Tag des Lärmblasens sei er euch. 2Und ein Brandopfer sollt ihr Jehovah machen zum Geruch der Ruhe, einen jungen Farren von den Rindern, einen Widder, sieben einjährige Lämmer ohne Fehl. 3Und ihr Speiseopfer sei drei Zehntel Semmelmehl mit Öl vermischt auf den Farren, zwei Zehntel auf den Widder; 4Und ein Zehntel auf das eine Lamm, für die sieben Lämmer; 5Und ein Ziegenbock, als Sündopfer, euch zu sühnen; 6Außer dem Brandopfer des Neumondes und seinem Speiseopfer, und dem beständigen Brandopfer und dessen Speiseopfer und deren Trankopfern, nach ihrem Rechte, zum Geruch der Ruhe, ein Feueropfer für Jehovah. 7Und am zehnten dieses siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und eure Seelen demütigen. Keinerlei Arbeit sollt ihr tun. 8Und dem Jehovah sollt ihr zum Geruch der Ruhe als Brandopfer darbringen einen jungen Farren von den Rindern, einen Widder, sieben einjährige Lämmer. Ohne Fehl sollen sie sein für euch. 9Und ihr Speiseopfer sei Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel auf den Farren, zwei Zehntel auf den einen Widder; 10Je ein Zehntel auf das eine Lamm für die sieben Lämmer; 11Ein Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer der Sühne und dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihre Trankopfer. 12Und am fünfzehnten Tag des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und keinerlei Dienstarbeit tun, sondern sieben Tage ein Fest für Jehovah feiern. 13Und sollt als Brandopfer darbringen dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe: dreizehn junge Farren von den Rindern, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer. Ohne Fehl sollen sie sein; 14Und ihr Speiseopfer, Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel zu dem einen Farren für die dreizehn Farren, zwei Zehntel für den einen Widder, für die zwei Widder. 15Und je ein Zehntel für das eine Lamm, für die vierzehn Lämmer. 16Und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 17Und am zweiten Tage zwölf junge Farren von den Rindern, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl; 18Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, den Widdern und den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht. 19Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihren Trankopfern. 20Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl. 21Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht; 22Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 23Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl; 24Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht; 25Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 26Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl; 27Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht; 28Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 29Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl; 30Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht; 31Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinen Trankopfern. 32Und am siebenten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl. 33Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht; 34Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 35Am achten Tage soll bei euch Festversammlung sein, und sollt keinerlei Dienstarbeit tun. 36Und sollt als Brandopfer dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe darbringen: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer ohne Fehl; 37Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl und dem Recht gemäß; 38Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer. 39Dies sollt ihr tun für Jehovah an euren Festzeiten außer euren Gelübden und freiwilligen Opfern, euren Brandopfern und euren Speiseopfern und euren Trankopfern und euern Dankopfern. 40